Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor das Recht einräumt, auf die Sponsoringmaßnahme werblich und öffentlichkeitswirksam hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen Betriebsausgaben und keine Spenden vor.